Allgemeine Geschäftsbedingungen der S+L Selbstklebeprodukte GmbH und ihrer
Tochtergesellschaften (S+L Gruppe)

Wir bestätigen Ihre Bestellung unter der ausschließlichen Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1 Geltung

(1) Nachfolgende Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen iSv § 310 Abs.1 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenso für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller und auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.

2 Angebot, Annahme

(1) Alle unsere Angebote und Listenpreise sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen mit Mitarbeitern im Außendienst bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der S+L Gruppe.

(2) Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

3 Preise, Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich ab dem jeweiligen Betriebssitz der S+L Gruppe (EXW), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Änderungen nach Druckgenehmigung auf Veranlassung des Bestellers werden nach Aufwand, einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstillstands, respektive der Umstellung der Produktionsplanung, gesondert berechnet.

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behalten wir uns für Lieferungen, die mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollen, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Gemeinkosten vor.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

(5) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Die S+L Gruppe ist dann ferner berechtigt, von ihrerseits noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte kann er nur mit Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis geltend machen.

5 Lieferung

(1) Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Alle Lieferzeiten und Liefertermine sind unverbindlich, Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Besteller über.

6 Rücktrittsrechte

(1) Fälle höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel und andere von der S+L Gruppe unverschuldete Leistungsstörungen berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

(2) Die S+L Gruppe kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag ebenfalls zurücktreten, wenn der Besteller, über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

6 Gefahrübergang, Versendung

(1) Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Bestellers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Besteller über.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware spätestens binnen 3 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung (Bereitstellung) abzunehmen.

(3) Wird ein Versand auf Wunsch des Bestellers nicht durch uns selbst, sondern durch einen Dritten durchgeführt, bleibt die Bereitstellung der Ware der Zeitpunkt der Vertragserfüllung.

(4) Wird ein Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, dann gilt die Bereitstellung der Ware als Zeitpunkt der Vertragserfüllung.

7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

(2) Der Besteller hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

(3) Soweit unsere Rechnung nicht vollständig bezahlt ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen, geben wir die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Bestellers frei.


8 Gewährleistung

Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ist, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und ohne Verzug nachgekommen ist.

(1) Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen des Bestellers. Farbabweichungen zwischen Vorlagen, Reproduktionen, Farbtonkarten in RAL und HKS etc. berechtigen nicht zu einer Mängelrüge wegen der unterschiedlichen Druckfarben und Materialien. Das gilt auch für solche Abweichungen bei Andruck und Auflagendruck.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware beim Besteller. Sie entfallen, wenn der Besteller die Ware bereits weiterverarbeitet hat. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Werden unsere Produkte weiterverarbeitet, können wir keine Gewährleistung mehr übernehmen.

(6) Werden die Produkte auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers von Montagepersonal der S+L Gruppe an einem vom Besteller definierten Ort außerhalb der Geschäftsräume der S+L Gruppe weiterverarbeitet, an- oder aufgebracht, so können eventuelle Mängelansprüche nur dann entstehen, wenn diese eventuellen Mängelansprüche unmittelbar nach Ausführung der Weiterverarbeitung, An- oder Aufbringung bei den noch vor Ort anwesenden weiterverarbeitenden, an- und aufbringenden Mitarbeitenden der S+L Gruppe angezeigt werden. Verzichtet der Besteller auf die unmittelbare Abnahme des weiterverarbeiteten, an- oder aufgebrachten Produktes in Anwesenheit der Mitarbeitenden der S+L Gruppe, dann sind nachträglich herangetragene Mängelansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.

(7) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten) sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns geleiferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang gilt ferner Absatz 7 entsprechend.

9 Korrekturabzüge

(1) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Die S+L Gruppe haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung des Bestellers.

(2) Bei Druckaufträgen und gelieferten Druckvorlagen ist die S+L Gruppe nicht verpflichtet, dem Besteller einen Korrekturabzug zu überlassen. Wird die Übersendung eines Korrekturabzugs nicht verlangt, beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für die Gestaltung der Druckvorlagen übernimmt die S+L Gruppe keine Haftung.

10 Haftung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

11 Urheberrechte, Haftungsfreistellung

(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, Zeichnungen und Entwürfen etc. behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

(2) Übermittelt der Besteller eigene Motive, Designs, Texte oder nimmt sonst Einfluss auf das Produkt, versichert er, dass diese Gestaltungen frei von Rechten Dritter sind. Etwaige Urheber-, Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen gehen voll zu Lasten des Bestellers.

(3) Der Besteller stellt die S+L Gruppe von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung derartiger Rechte frei, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und erstattet der S+L Gruppe die entstehenden Abwehr- und Verteidigungskosten sowie sonstige Schäden.

12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Hauptgeschäftssitz in Gotha, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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STAND: 05/2024